Einfache Nachhaltigkeitskategorisierung
Artikel 6 OffenlegungsVO: Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien
Es wird offengelegt, ob und wie Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess berücksichtigt werden. Sollten sie nicht berücksichtigt werden, muss dies erwähnt und begründet werden.
Höhere Nachhaltigkeitskategorisierung
Artikel 8 OffenlegungsVO: Transparenz bei der Bewerbung ökologischer und/oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
Werden Fondsprodukte mit bestimmten Nachhaltigkeitseigenschaften beworben, so müssen diese auch transparent dargestellt werden und im Jahresbericht dargelegt werden.
Höchste Nachhaltigkeitskategorisierung
Artikel 9 OffenlegungsVO: Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen
Besondere Anforderungen gelten, wenn Fonds nicht nur bestimmten Nachhaltigkeitskriterien, sondern sich zu einem konkreten, nachhaltigkeitsbezogenen Anlageziel verpflichtet haben.